Die Amtshilfe ist als ein der Erreichung des Staatszweckes verpflichtetes Rechtsinstitut zu begreifen. Untersucht wird zunächst der Grund einer behördlichen Unterstützungspflicht: Ist im Hinblick auf eine Gesetzgebung, die den Schutz vielerlei Daten des Bürgers nahezu auf eine Stufe stellt mit der Erreichung des Staatszweckes, überhaupt noch Platz, auf Topoi wie Funktionsfähigkeit und Einheitlichkeit der Staatsgewalt zu verweisen? Unter verfahrensrechtlichen Aspekten werden schliesslich das Spannungsverhältnis zwischen Amtshilfe und Geheimhaltung sowie die kostenrechtliche Seite der Behördenunterstützung behandelt.
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